Eine Hand drückt einen Knopf an einen Automaten für Snacks.

Niedersachsen Automatenshop in Papenburg darf sonntags nur drei Stunden öffnen

Stand: 16.01.2025 11:18 Uhr

Wie lange darf ein Geschäft mit Verkaufsautomaten in Papenburg an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben? Höchstens drei Stunden, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück am Dienstag entschieden.

Der sogenannte Automatenshop in Papenburg (Landkreis Emsland) unterliege - ähnlich wie ein Kiosk - den Ladenöffnungszeiten, begründete das Gericht den Beschluss. Dabei sei unerheblich, dass in dem Geschäft kein persönlicher Verkauf stattfindet. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe sei durch das Angebot dennoch beeinträchtigt, teilte das Gericht weiter mit. Damit lehnte es den Antrag der Betreiberin ab, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Anordnung der Stadt Papenburg wiederherzustellen. Die Stadt Papenburg hatte der Frau im Juni vergangenen Jahres per Anordnung verboten, ihr Verkaufsautomaten-Geschäft ab sofort länger als drei Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten zu öffnen.

Automatenshop ist rund um die Uhr geöffnet

Nach Angaben des Gerichts stehen in dem Papenburger Geschäft insgesamt elf Automaten, die unter anderem Zigaretten, Hygieneartikel, Getränke und Snacks anbieten. Der Shop sei rund um die Uhr zugänglich. In mehreren Kommunen in der Region wurden laut einer Gerichtssprecherin in letzter Zeit Automatenshops geöffnet. Dies sei aber der erste Beschluss in dieser Sache vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück. Ähnliche Anträge lägen dem Verwaltungsgericht aktuell nicht vor, so die Sprecherin.

Gericht: Shop ist nicht vergleichbar mit einer Gaststätte

In einem anderen Beschluss im Fall des Papenburger Automatenshops entschied das Osnabrücker Verwaltungsgericht zugunsten der Betreiberin. Der Automatenshop in Papenburg sei nicht mit einer Gaststätte zu vergleichen. Die meisten Automaten würden Ware zum Mitnehmen anbieten, auch gebe es vor Ort keine Sitzmöglichkeiten, lautete die Begründung des Gerichts. Die Betreiberin muss demnach keine Gaststättenanzeige einreichen, wie die Stadt zuvor gefordert hatte. Die Betreiberin hat nun zwei Wochen Zeit, Beschwerde vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen die Beschlüsse einzulegen.