Das Rolltor eines Warenhauses ist geschlossen.

Klage wegen Corona-Maßnahmen Gericht lehnt Entschädigung wegen Ladenschließungen ab

Stand: 15.04.2025 14:14 Uhr

Weil sie während der Corona-Lockdowns über Wochen schließen mussten, wollten die Ketten Woolworth und Tedi vor Gericht eine millionenschwere Entschädigung erstreiten. Doch die Richter sahen die Einschränkungen als rechtmäßig an.

Vor rund zwei Jahren sind in Deutschland die letzten, während der Corona-Pandemie beschlossenen Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Die damaligen Einschränkungen beschäftigen aber nach wie vor die Gerichte. So hatte die Muttergesellschaft der Warenhausketten Woolworth und Tedi geklagt - unterlagen nun jedoch vor dem Stuttgarter Landgericht.

In dem Urteil geht es um die während zweier Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 angeordneten Schließungen zahlreicher Geschäfte. Die B.H. Holding GmbH sah dadurch gleich mehrere ihrer Grundrechte verletzt, allen voran das Gleichheitsgebot. Denn, so argumentierte das Unternehmen in seiner Klage, im Gegensatz zu reinen sogenannten Non-Food-Händlern hätten einige "privilegierte" Händler trotz Corona-Auflagen weiterhin öffnen dürfen. Beispielsweise Supermärkte oder Drogerien, die ihr komplettes Warensortiment, also über Lebensmittel hinaus, verkaufen durften. Auch Baumärkte hätten nicht schließen müssen.

Der Mutterkonzern forderte für die entstandenen Verluste einen Schadenersatz von 32 Millionen Euro, bezogen auf einen Zeitraum von 25 Wochen, in denen die Woolworth- und Tedi-Filialen geschlossen bleiben mussten.

Corona-Auflagen rechtmäßig und mit Grundgesetz vereinbar

Doch das Stuttgarter Landgericht entschied gegen die Klage. Der B.H. Holding GmbH stehe keine Entschädigung zu. Die in Baden-Württemberg verhängten Corona-Maßnahmen sah das Gericht als rechtmäßig, verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar an. 

Ein von dem Konzern angeprangerter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes liegt laut Urteil nicht vor. Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens seien dessen Grenzen weniger streng. "Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt", heißt es in der Begründung des Gerichts. Daher seien in Einzelfällen auch Benachteiligungen hinzunehmen, solange dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

Landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof?

Neben Baden-Württemberg hat die B.H. Holding auch in anderen Bundesländern ähnliche Klagen eingereicht. Zu deren genauen Zahl äußerte sich der Mutterkonzern jedoch nicht.

Gegen das Urteil in Stuttgart kann das Unternehmen noch Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall könnte der juristische Streit in letzter möglicher Instanz vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe landen. Zunächst wolle die B.H. Holding aber die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, hieß es von der Klägerseite. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen zu Corona-Auflagen geurteilt, unter anderem dass die Einschränkungen auch in Fällen von Friseuren und Gastronomen rechtmäßig waren.